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Steuerfreier Corona-Bonus für alle Branchen

Betriebsführung

 

Sonderzahlungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmer für besondere Leistungen in der Corona-Krise sind 2020 für Beschäftigte aller Branchen bis 1.500 Euro steuerfrei. Die Frist, bis wann der Bonus auf dem Konto des Arbeitnehmers sein muss, soll bis Juni 2021 verlängert werden.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können für ihren außergewöhnlichen Einsatz in der Corona-Krise eine steuerfreie Sonderzahlung vom Arbeitgeber erhalten. Gut zu wissen auch für Handwerksunternehmer, die ihren Teams für deren Engagement während dieser besonderen Zeit etwas Gutes tun möchten: Diese Corona-Prämie ist 2020 für Beschäftigte aller Branchen  bis 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.  

Im Zeitraum vom 1. März bis Juni 2021, so ist es im Jahressteuergesetz 2020 vorgesehen, können Arbeitgeber also ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einmalig Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von bis zu 1.500 Euro nach Paragraf 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei auszahlen oder als Sachleistung gewähren. Auch Mini-Jobbern kann der Bonus gewährt werden, ohne dass ihr Mini-Job dadurch zum sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis wird.

Die Prämien sollen eins zu eins bei den Beschäftigten ankommen

Das regelt ein Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. April. Das Ministerium will damit sicherstellen, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. "100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen", betonte Bundesfinanzminister Olaf Scholz im Frühjahr.

Voraussetzung ist, dass dieser Bonus zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Eine Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen. Damit sind beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschlossen, wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. Einmalzahlungen, wie Ausgleichszahlungen bei Homeoffice für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind jedoch möglich. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. 

 

Udo E.